02.11.2020 | Redaktion

§ 16h SGB II schließt Lücken

IAB-Studie: Schwer erreichbare Jugendliche profitieren von Unterstützung

Der 2016 eingeführte § 16h SGB II trägt dazu bei, zwei Lücken zu schließen: die institutionelle Lücke zwischen dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) wie auch die praktische Lücke bei der wohlfahrtsstaatlichen Betreuung schwer erreichbarer Jugendlicher. Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit sieht die damit geschaffene Möglichkeit aufsuchender Sozialarbeit als "vielversprechenden Ansatz".

Betreuung schwer erreichbarer Jugendlicher im Projekt "Docking Station" in Burg (Sachsen-Anhalt)

Manche Jugendliche und junge Erwachsene fallen nach Ende ihrer - mitunter vorzeitig abgebrochenen - Schulzeit ganz aus dem Bildungssystem heraus und nehmen auch keine Ausbildung oder Beschäftigung auf. Bis vor wenigen Jahren fielen solche schwer erreichbaren jungen Menschen oft durch das Netz der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Immer mehr Jugendliche profitieren aber mittlerweile von den Leistungen und Angeboten des SGB II. Die Regelung wird nach Feststellung des IAB offenbar zunehmend genutzt: "Vorangetrieben wurde dieser Prozess durch Träger, die sich hierfür zertifizieren ließen und Projekte entwickelt haben, die Jobcenter, die diese Projekte mit initiiert und in ihre tägliche Arbeit eingebunden haben, und die Regionaldirektionen, die die Jobcenter in der Einführungsphase entsprechend unterstützt und motiviert haben."

Tragfähiger Ansatz

Wie die Studie zeigt, finden mittlerweile monatlich Hunderte von Personen über eine 16h-Maßnahme in den Grundsicherungsbezug. Allerdings sieht das IAB dabei erhebliche regionale Unterschiede. Außerdem sei die Heterogenität der Maßnahmen groß. Insgesamt handele es sich jedoch um einen tragfähigen Ansatz, der aufsuchende, niedrigschwellige Sozialarbeit in direkten Kontakten einsetze, um Jugendliche zu erreichen, die früher durch das sozialstaatliche Raster gerutscht seien. Er sei damit eine wichtige Ergänzung des klassischen Angebots an Maßnahmen im Bereich der Grundsicherung.

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