11.05.2017 | Redaktion

Auswirkungen von Sanktionen im SGB II

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Februar einen Überblick über qualitative Studien in Deutschland zu den Auswirkungen der Sanktionen zusammengestellt, die ein ernüchterndes Bild zeichnen.

Antragsteller beim Ausfüllen eines Formulas zur Beantragung von Grundsicherung
Bild: A.R./ Fotolia

Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II bezieht, muss bei Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen mit Sanktionen rechnen. Für Personen unter 27 Jahren gelten sogar verschärfte Sanktionsregelungen: Bei einer ersten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Februar einen Überblick über qualitative Studien in Deutschland zu den Auswirkungen der Sanktionen zusammengestellt. Die psychosozialen/sozialen und gesundheitlichen Folgen sowie die Auswirkungen auf das Teilhabeempfinden lassen demnach keine Form von „Aktivierung“ oder „Stärkung von Eigenverantwortung“ erkennen, sondern führen zu weiteren Notlagen, sozialer Exklusion und Vertrauensverlust in das Jobcenter.

Zu der Anzahl der Klagen und Widersprüchen gegen die Sanktionen gibt die Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE durch die Bundesregierung Aufschluss. Daraus geht auch hervor, dass es 2016 einen jahresdurchschnittlichen Bestand von rund 134 000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion gab. (Zum Vergleich: Im Jahresdurchschnitt 2016 gab es 4.311.782 erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Von Sanktionen betroffen waren somit etwa 3 Prozent dieser Personengruppe.)

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