Von der Warenannahme bis zur Sequenzierung
Zugrundeliegender Ausbildungsberuf
Fachlagerist / Fachlageristin
Fundstelle der Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1997, vom 28. Juli 2004
Berufsfeld
Lager / Handel
Entwickelt von
GWW - Gemeinnützige Werkstätten und Wohnstätten GmbH
Waldenbucher Str. 34 - 36
71065 Sindelfingen
Der Baustein wurde in Kooperation entwickelt mit:
1a Zugang Beratungsgesellschaft mbH
Robert-Bosch-Str. 15
71116 Gärtringen
Gemäß BAVBVO bestätigt am
22.08.2016
Gemäß BAVBVO bestätigt von
IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Böblingen
Steinbeisstraße 11
71034 Böblingen
http://www.stuttgart.ihk.de
Qualifizierungsziel
Die berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind dem / der Qualifizierten bekannt. Die Regeln des Warenflusses sind bekannt und können für einen spezifischen Bereich vom / von der Qualifizierten angewendet werden. Die Waren können angenommen und entsprechend den Vorgaben geprüft werden. Die Waren können an vorgegebenen Arbeitsplätzen sequenziert werden.
Gesamtvermittlungsdauer in Stunden
144
Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
Zu vermittelnder Inhalt | 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der / die Qualifizierte
- beherrscht die erlernten Gefahren- und Sicherheitsvorgaben und kann Maßnahmen zu ihrer Vermeidung in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht die erlernten berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- kann die erlernten Verhaltensweisen bei Unfällen wiedergeben und beherrscht erlernte erste Maßnahmen in bekannten Situationen.
- beherrscht die erlernten Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes; kann erlernte Verhaltensweisen bei Bränden wiedergeben und auf bekannte Situationen anwenden und beherrscht die erlernten Maßnahmen zur Brandbekämpfung. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 3
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
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Zu vermittelnder Inhalt | 2. Umweltschutz
Der / die Qualifizierte
- kann erlernte mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen wiedergeben und in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte für den Betrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes und kann dies in bekannten Situationen anwnden.
- beherrscht die erlernten Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung und kann diese in bekannten Situationen anwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 4
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
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Zu vermittelnder Inhalt | 3. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation
Der / die Qualifizierte
- kann erlernte Arbeitsschritte des Lager- und Transportbereichs sowie des eigenen Arbeitsbereichs in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten und in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte in Arbeitsaufträgen und kann diese nach betrieblichen Vorgaben in erlernte Arbeitsabläufe umsetzen und in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte zur Anwendung arbeitsplatzbezogener Software und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- kann erlernte (fremdsprachige) Fachausdrücke wiedergeben und in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Schritte in der Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Schritte in Bezug auf Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte im Team, kann die Ergebnisse abstimmen und auswerten und in bekannten Situationen anwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 5
a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
d) arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren
g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
h) Aufgaben im Team bearbeiten |
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Zu vermittelnder Inhalt | 4. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte zur Handhabung und Unterscheidung von Gütern nach Beschaffenheit und Verwendung und kann diese in neuen Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Beachtung von Maßen, Mengen und Gewichtseinheiten und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Lagerung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Handhabung von Verpackung und Transport und wendet gesetzliche und betriebliche Vorschriften an und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei qualitätssichernden Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich und kann dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen und kann diese in bekannten Situationen anwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 6
a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
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Zu vermittelnder Inhalt | 5. Einsatz von Arbeitsmitteln
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte beim Nutzen von Arbeitsmitteln zum Wiegen, Messen und Zählen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte beim Einsetzen der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Pflege der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Bekannte Schädigungen der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft werden kontrolliert und dies nach einem bekannten Vorgehen zur Beseitigung der Beeinträchtigung veranlasst. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 7
a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen |
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Zu vermittelnder Inhalt | 6. Annahme von Gütern
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Prüfung auf Vollständigkeit und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Diese Vorgänge werden unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben geleistet.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der quantitativen und qualitativen Durchführung der Güterkontrolle und bei der Erfassung von Eingangsdaten und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Bekannte Fehler werden protokolliert.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Beseitigung von Mängeln.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Zuleitung von Gütern zu dem Bestimmungsort und kann diese in bekannten Situationen anwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 8
a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d) Mängelbeseitigung veranlassen
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten |
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Zu vermittelnder Inhalt | 7. Lagerung von Gütern
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Auszeichnung, Sortierung der Güter und bei der Bildung von Lager- und Verkaufseinheiten sowie bei der Vorbereitung der Güter zur Lagerung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Einlagerung von Gütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Die Einlagerungsvorschriften werden beachtet. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 9
a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern |
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Zu vermittelnder Inhalt | 8. Kommissionierung und Verpackung von Gütern
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Kontrolle der Auftragsunterlagen und bei der Vorbereitung der Kommissionierung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Entnahme von Gütern aus dem Lager und / oder bei der Dokumentation von Bestandsveränderungen und kann diese in bekannten Situationen anwnden. Die Vorgänge werden unter Berücksichtigung der bekannten Auslagerungsprinzipien geleistet.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei dem Zusammenstellen und Verpacken von Gütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Prüfung auf Vollständigkeit der zusammengestellten Sendungen und Begleitpapiere, beim Kennzeichnen / Beschriften und Sichern von Transportgütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 10
a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern |
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Zu vermittelnder Inhalt | 9. Versand von Gütern
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte, um Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitzustellen, und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte, um Ladungen zu sichern und Verschlussvorschriften anzuwenden und in bekannten Situationen anzuwenden. |
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Zuordnung zur Ausbildungsordnung | § 7 Nr. 11
a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden |
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Leistungsfeststellung
Lernerfolgskontrolle (mündlich und schriftlich) der Schulungsinhalte;
Bewertung der praktischen Umsetzung
Sonstige Hinweise zum Qualifizierungsbaustein
Von den insgesamt 144 Vermittlungsstunden entfallen 54 auf den Praxistransfer.
- Information zum Projekt "Chancen durch Vielfalt"
Dieser Qualifizierungsbaustein ist im Rahmen des Kooperationsprojekts "Chancen durch Vielfalt" entstanden, dessen Ziel die Schaffung neuer Perspektiven der beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung ist.
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