Von der Warenannahme bis zur Sequenzierung

Zugrundeliegender Ausbildungsberuf

Fachlagerist / Fachlageristin

Fundstelle der Ausbildungsordnung

Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1997, vom 28. Juli 2004

Berufsfeld

Lager / Handel

Entwickelt von

GWW - Gemeinnützige Werkstätten und Wohnstätten GmbH
Waldenbucher Str. 34 - 36
71065 Sindelfingen

Der Baustein wurde in Kooperation entwickelt mit:
1a Zugang Beratungsgesellschaft mbH
Robert-Bosch-Str. 15
71116 Gärtringen

Gemäß BAVBVO bestätigt am

22.08.2016

Gemäß BAVBVO bestätigt von

IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Böblingen
Steinbeisstraße 11
71034 Böblingen
http://www.stuttgart.ihk.de

Qualifizierungsziel

Die berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind dem / der Qualifizierten bekannt. Die Regeln des Warenflusses sind bekannt und können für einen spezifischen Bereich vom / von der Qualifizierten angewendet werden. Die Waren können angenommen und entsprechend den Vorgaben geprüft werden. Die Waren können an vorgegebenen Arbeitsplätzen sequenziert werden.

Gesamtvermittlungsdauer in Stunden

144

Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse

Zu vermittelnder Inhalt1. Sicherheit und Gesundheitsschutz

Der / die Qualifizierte

- beherrscht die erlernten Gefahren- und Sicherheitsvorgaben und kann Maßnahmen zu ihrer Vermeidung in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht die erlernten berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- kann die erlernten Verhaltensweisen bei Unfällen wiedergeben und beherrscht erlernte erste Maßnahmen in bekannten Situationen.

- beherrscht die erlernten Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes; kann erlernte Verhaltensweisen bei Bränden wiedergeben und auf bekannte Situationen anwenden und beherrscht die erlernten Maßnahmen zur Brandbekämpfung.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 3

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Zu vermittelnder Inhalt2. Umweltschutz

Der / die Qualifizierte

- kann erlernte mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen wiedergeben und in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte für den Betrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes und kann dies in bekannten Situationen anwnden.

- beherrscht die erlernten Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 4

zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Zu vermittelnder Inhalt3. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation

Der / die Qualifizierte

- kann erlernte Arbeitsschritte des Lager- und Transportbereichs sowie des eigenen Arbeitsbereichs in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten und in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte in Arbeitsaufträgen und kann diese nach betrieblichen Vorgaben in erlernte Arbeitsabläufe umsetzen und in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte zur Anwendung arbeitsplatzbezogener Software und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- kann erlernte (fremdsprachige) Fachausdrücke wiedergeben und in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Schritte in der Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Schritte in Bezug auf Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte im Team, kann die Ergebnisse abstimmen und auswerten und in bekannten Situationen anwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 5

a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten

b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen

d) arbeitsplatzbezogene Software anwenden

e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden

f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren

g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten

h) Aufgaben im Team bearbeiten
Zu vermittelnder Inhalt4. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte zur Handhabung und Unterscheidung von Gütern nach Beschaffenheit und Verwendung und kann diese in neuen Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Beachtung von Maßen, Mengen und Gewichtseinheiten und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Lagerung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Handhabung von Verpackung und Transport und wendet gesetzliche und betriebliche Vorschriften an und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei qualitätssichernden Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich und kann dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 6

a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben

b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten

c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden

e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden

f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
Zu vermittelnder Inhalt5. Einsatz von Arbeitsmitteln

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte beim Nutzen von Arbeitsmitteln zum Wiegen, Messen und Zählen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte beim Einsetzen der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Pflege der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Bekannte Schädigungen der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft werden kontrolliert und dies nach einem bekannten Vorgehen zur Beseitigung der Beeinträchtigung veranlasst.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 7

a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen

b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen

c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
Zu vermittelnder Inhalt6. Annahme von Gütern

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Prüfung auf Vollständigkeit und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Diese Vorgänge werden unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben geleistet.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der quantitativen und qualitativen Durchführung der Güterkontrolle und bei der Erfassung von Eingangsdaten und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Bekannte Fehler werden protokolliert.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Beseitigung von Mängeln.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Zuleitung von Gütern zu dem Bestimmungsort und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 8

a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen

d) Mängelbeseitigung veranlassen

f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
Zu vermittelnder Inhalt7. Lagerung von Gütern

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Auszeichnung, Sortierung der Güter und bei der Bildung von Lager- und Verkaufseinheiten sowie bei der Vorbereitung der Güter zur Lagerung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Einlagerung von Gütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden. Die Einlagerungsvorschriften werden beachtet.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 9

a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten

b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
Zu vermittelnder Inhalt8. Kommissionierung und Verpackung von Gütern

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Kontrolle der Auftragsunterlagen und bei der Vorbereitung der Kommissionierung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Entnahme von Gütern aus dem Lager und / oder bei der Dokumentation von Bestandsveränderungen und kann diese in bekannten Situationen anwnden. Die Vorgänge werden unter Berücksichtigung der bekannten Auslagerungsprinzipien geleistet.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei dem Zusammenstellen und Verpacken von Gütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Prüfung auf Vollständigkeit der zusammengestellten Sendungen und Begleitpapiere, beim Kennzeichnen / Beschriften und Sichern von Transportgütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 10

a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten

b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen

d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken

e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
Zu vermittelnder Inhalt9. Versand von Gütern

Der / die Qualifizierte

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte, um Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitzustellen, und kann diese in bekannten Situationen anwenden.

- beherrscht erlernte Arbeitsschritte, um Ladungen zu sichern und Verschlussvorschriften anzuwenden und in bekannten Situationen anzuwenden.
Zuordnung zur
Ausbildungsordnung
§ 7 Nr. 11

a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen

d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden

Leistungsfeststellung

Lernerfolgskontrolle (mündlich und schriftlich) der Schulungsinhalte;
Bewertung der praktischen Umsetzung

Sonstige Hinweise zum Qualifizierungsbaustein

Von den insgesamt 144 Vermittlungsstunden entfallen 54 auf den Praxistransfer.

  • Information zum Projekt "Chancen durch Vielfalt"
    Dieser Qualifizierungsbaustein ist im Rahmen des Kooperationsprojekts "Chancen durch Vielfalt" entstanden, dessen Ziel die Schaffung neuer Perspektiven der beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung ist.
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