11.01.2022 | Redaktion | BMAS

Das ändert sich im Jahr 2022

Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Überblick über Neuregelungen

Eine Übersicht der Neuregelungen im Bereich seiner Zuständigkeit veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Neben den bekanntesten und weitreichendsten Änderungen wie den Anpassungen des Mindestlohns und der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet man darin auch Verbesserungen bei der Betreuung von Menschen in beruflicher Rehabilitation (Teilhabestärkungsgesetz). Das Budget für Ausbildung gibt es jetzt auch für Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Fortgeführt wird die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Bild: megaflopp/Adobe Stock

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz will das Ministerium die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessern. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung und mehr soziale Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut werden, um die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am so genannten Teilhabeplanverfahren beteiligt.

Seit Beginn des Jahres 2022 wird der persönliche Geltungsbereich des Budgets für Ausbildung erweitert. Dann können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, noch ein Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen. Das ist aus Sicht des BMAS ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.

Zum Jahresbeginn trat auch die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) in Kraft. Damit setzt das Ministerium die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode verankerte Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung EUTB ab dem Jahr 2023 um. Mit der Verordnung wird erstmals ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten eingeführt. Für die EUTB stehen ab 2023 jährlich 65 Millionen Euro zur Verfügung. Das Antragsverfahren startet zum 1. Januar 2022 und endet zum 31. März 2022.

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