23.08.2023 | Redaktion | BA

BaE ausgeweitet

Aktualisierte Weisung der BA zur außerbetrieblichen Berufsausbildung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) wird im Rahmen der "Ausbildungsgarantie" die außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) als Rechtsanspruch ausgestaltet. Der Kreis der jungen Menschen, die förderberechtigt sind, wird erweitert. Gefördert werden können unter anderem junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen oder die in Regionen mit einer erheblichen Unterversorgung an Ausbildungsplätzen wohnen. Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) regelt die Umsetzung für ihre Mitarbeitenden.

Bild: pixelkorn/Adobe Stock

Zum 1. August 2024 wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) die außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) nach § 76 SGB III modifiziert.
Mit der gesetzlichen Anpassung wird die BaE im Kontext der Ausbildungsgarantie für "Marktbenachteiligte" geöffnet. Förderrechtlich erweitert sich der Kreis der förderberechtigten jungen Menschen. Dieser schließt künftig junge Menschen mit ein,

  • die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben,
  • die Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben,
  • bei denen, ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit (AA), die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist und
  • die in einer Region wohnen, in der die AA eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.

Eine erhebliche Unterversorgung einer Region liegt vor, wenn auf 100 gemeldete betriebliche Berufsausbildungsstellen mehr als 110 gemeldete Bewerberinnen und Bewerber kommen. Wird dieser Wert knapp über- oder unterschritten, ist ein Ermessensspielraum gegeben. Ein begründetes Abweichen vom Indikator der Bewerber-Stellen-Relation und die Berücksichtigung weiterer Indikatoren ist möglich. Die Letztförderentscheidung trifft die lokale Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter.

Einbindung der Sozialpartner und Jobcenter

Die örtlichen Sozialpartner und Jobcenter sollen aktiv in die Feststellung, ob in den betroffenen Regionen eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen besteht, einbezogen werden. Ziel ist eine ganzheitliche Betrachtung der Situation am lokalen Ausbildungsmarkt.

Weitere Informationen

  • BA: Weisung 202308004
    Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine BaE in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.