01.08.2016

Inklusion in der Berufsbildung

Eine Einführung

von Aristoula Papadopoulou und Christian Papadopoulos

Inzwischen ist die Diskussion um die Inklusion auch in der Berufsbildung angekommen. Dass sich der Begriff der Inklusion im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen etabliert hat, liegt sicherlich an der 2009 in Deutschland in Kraft getreten UN-Behindertenrechtskonvention, die die besondere Bedeutung der Inklusion für die volle und gleichberechtigte Partizipation behinderter Menschen hervorhebt. Dabei bezieht sich das Konzept der Inklusion auf einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel, der den Einzelnen (mit oder ohne Behinderungen) in seiner Individualität als Teil der menschlichen Vielfalt in den Fokus nimmt.

Dieser allgemeine Inklusionsbegriff wird vorangestellt, um seine gesamte Tragweite für die Weiterentwicklung der Partizipation behinderter Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen und insbesondere auch in der Berufsbildung und am Arbeitsmarkt zu beleuchten. Daran anschließend werden die besonderen Notwendigkeiten für einen inklusiven Berufsbildungsbereich und die Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt in den Fokus genommen.

Inklusion und Integration

Die moderne Gesellschaft hindert Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen an der uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft und an Berufsbildung und Arbeitsmarkt. Sie werden aus vielen Lebensbereichen ausgegrenzt. Dies widerspricht dem demokratischen Versprechen der vollen und gleichberechtigen Teilhabe aller Menschen an allen gesellschaftlichen Teilbereichen als allgemeinem Anspruch (Kronauer 2010).

Inklusion setzt der Ausgrenzung eine Kultur der Vielfalt entgegen, mit dem Ziel allen Menschen unabhängig von ökonomischen Verhältnissen, Herkunft, Alter, Geschlecht, körperlichen Eigenschaften, sexueller Orientierung, religiösen Überzeugungen und Weltanschauung eine chancengerechte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen zu ermöglichen (Montag Stiftung 2011). Anders zu sein, wird als gesellschaftliche Realität betrachtet und wertgeschätzt. Es geht um ein selbstverständliches Vorhandensein aller in ihrer Verschiedenheit und Gleichheit. Alle haben aus sich selbst heraus den Anspruch auf eine uneingeschränkte Teilhabe und Anerkennung ihrer Individualität (Boban, Hinz 2003). Ausgehend von dieser Prämisse wird deutlich, dass Inklusion auf Veränderungen auf der Ebene der gesellschaftlichen Strukturen und innerhalb von Organisationen abzielt. Die gesellschaftlichen Lebensbereiche sollen sich möglichst allen Menschen anpassen und nicht umgekehrt.

Im Gegensatz dazu könnte man Integration so beschreiben, dass sie darauf abzielt, durch Unterstützungsangebote, individuelle Förderprogramme und andere Methoden den Einzelnen an die gesetzten Anforderungen der jeweiligen Lebensbereiche anzupassen. Integration setzt also auf eine Normalisierung des Individuums innerhalb eines vorgegebenen – wenngleich auch nicht unveränderlichen – Rahmens.

Erste Leitidee: So wenig Sonderwelten in Ausbildung und Arbeitsmarkt wie möglich.

 

Dieser Gegensatz kann aber nicht dahingehend umgedeutet werden, dass inklusive Konzepte ausschließlich auf die Offenheit und Zugänglichkeit aller gesellschaftlichen Bereiche abzielen und individuelle Anpassungen und Nachteilsausgleiche völlig außer Acht lassen würden. Das ist schon dem Umstand geschuldet, dass selbst eine in allen Lebensbereichen zugänglich gestaltete Umwelt, die allen Menschen unabhängig von ihrem sozioökonomischen, kulturellen und persönlichen Status offensteht, individuelle Ausgleiche notwendig bleiben. Um nicht neue Formen von Exklusion aufzubauen, ist es notwendig, individuelle Lösungen anzubieten, wo Barrieren trotz intensivster Bemühungen (noch) nicht zu beseitigen sind.

Zusammengefasst verbindet das Konzept der Inklusion allgemeine Veränderungen von Strukturen und Organisationen, die allen gerecht werden (Montag Stiftung 2011), mit angemessenen Vorkehrungen als individuell geeigneten und notwendigen Änderungen und Anpassungen, die der einzelnen Person, dem einzelnen Menschen, zustehen, um gleichberechtige Teilhabechancen zu gewährleisten (UN-BRK 2006). Durch den durchgehenden Bezug auf Chancengerechtigkeit und Individualität berücksichtigen inklusive Konzepte auch Mehrfachdiskriminierungen - z.B. behinderter Frauen und behinderter Menschen mit Migrationshintergrund - und deren Beseitigung (für den Bereich Arbeitsmarkt vgl. Pieper/Mohamadi 2014, Thielen 2014, Hirschberg/Papadopoulos 2016).

Zweite Leitidee: Wenn schon Sonderwelten, dann so normal wie möglich.

 

Die Bedeutung der UN-BRK für das Konzept der Inklusion

Seit Mitte der 1970er wird ausgehend von Großbritannien (vgl. UPIAS 1976) von behinderten Menschen das soziale Modell von Behinderung vertreten, ganz im Sinne des Mottos „Behindert ist man nicht. Behindert wird man“ (Aktion Mensch 1997). Bei den Vertragsverhandlungen zur UN-BRK stand dann auch dieses Modell im Vordergrund, zusammen mit dem partizipatorischen Slogan „Nichts über uns ohne uns“, dessen Umsetzung von behinderten Menschen in den Verhandlungen eingefordert wurde. Allerdings geht die UN-BRK über das soziale Modell hinaus und vertritt einen menschenrechtlichen Ansatz. Beiden gemeinsam ist die Abkehr vom defizitorientierten medizinischen Modell (vgl. Degener 2015). Behinderung wird nicht mehr als individuelles Schicksal begriffen, sondern als Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und Barrieren und negativen Einstellungen gegenüber behinderten Menschen betrachtet, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe hindern (vgl. UN-BRK 2006). In diesem Zusammenhang erklärt sich auch die Bedeutung der Konvention in der Diskussion um eine inklusive Gesellschaft.

Die UN-BRK hat dieser Diskussion eine neue Dynamik gegeben und gleichzeitig den Fokus mehr auf Menschen mit Behinderungen gelegt. Auch wenn sie ausdrücklich die Rechte behinderter Menschen konkretisiert, wirkt sie dennoch auf die Menschenrechte im Allgemeinen zurück. Da die UN-BRK bestehende Menschenrechte auf die Situation von Menschen mit Behinderungen zuschneidet, hat jede notwendige Erweiterung, um Menschen mit Behinderungen Inklusion und Partizipation zu gewährleisten, auch indirekte Auswirkungen auf die Rechte von Menschen ohne Behinderungen. Vereinfacht gesagt, gelten die Regelungen der Konvention auch für alle anderen Menschen, sofern sie im Einzelfall für die Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabechancen notwendig sind. Die UN-BRK hat somit unmittelbare Bedeutung für die Behindertenpolitik und eine mittelbare Bedeutung für die Fortentwicklung der Menschenrechte in anderen Politikfeldern (Degener 2010). Diese etwas abstrakte Betrachtung wirkt jedoch in die inklusive Praxis hinein: Was gut ist für behinderte Menschen, ist es auch für andere. Verdeutlichen lässt sich dieser Umstand am universellen Design:

  • Gut beleuchtete Wege erleichtern stark sehbeeinträchtigen Menschen die Orientierung. Das hilft auch allen anderen und hilft Angst zu reduzieren.
  • Eine Rampe ermöglicht nicht nur Menschen im Rollstuhl den Zugang zum Gebäude, sondern erleichtert auch die Anlieferung benötigter Waren.
  • Leichte Sprache macht Sachverhalte und Ereignisse nicht nur Menschen mit Lernschwierigkeiten verständlich, sondern erleichtert Menschen mit unterschiedlichen Sprachniveaus die Verständigung.

Dritte Leitidee: Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarkts.

 

Gleichzeitig muss betont werden, dass die UN-BRK sich nicht mit Verpflichtungen zur rechtlichen Gleichstellung, Offenheit und Zugänglichkeit und zur wirtschaftlichen oder sozialen Teilhabe (Inklusion und Partizipation) begnügt. Sie ist auch sensibel gegenüber der Lebenssituation behinderter Menschen im Einzelfall. Mit den „Angemessene Vorkehrungen“ trägt sie dem Umstand Rechnung, dass behinderte Menschen im Einzelfall noch individuelle Nachteilsausgleiche benötigen, selbst wenn die Umwelt weitestgehend barrierefrei wäre.

Inklusion beim Übergang von der Schule in Ausbildung

In Deutschland erfolgt durch die duale Ausbildung nicht der unmittelbare Übergang in ein allgemeines Arbeitsverhältnis. Bis zum Abschluss laufen betriebliche Ausbildung und berufsbezogene schulische Bildung parallel. Das bedeutet, die Auszubildenden nähern sich in einer Übergangsphase den Anforderungen des Arbeitslebens an. In dieser Phase behalten sich staatliche Institutionen das Recht vor, reglementierend in Ausgestaltung, Inhalt und Dauer von Ausbildungsverhältnissen einzugreifen. Damit ist es auch unmittelbare Aufgabe staatlicher Institutionen, die Vorgaben der UN-BRK umzusetzen und eine inklusive Berufsbildung zu realisieren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und auch auf die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die ebenfalls Aufgaben der Berufsbildung übernehmen.

Die Vorgaben der Konvention für den Bereich der Berufsbildung lassen sich auf drei Leitideen zu spitzen: So wenig Sonderwelten in Ausbildung und Arbeitsmarkt wie möglich. Wenn schon Sonderwelten, dann so normal wie möglich. Verwirklichung eines inklusiven Arbeitsmarkts (vgl. Trenk-Hinterberger 2015). Dabei kommt der schulischen und beruflichen Ausbildung eine Schlüsselrolle zu, da sie wesentlich über die späteren Chancen am Arbeitsmarkt entscheiden. Aus diesem Grunde verpflichtet die UN-BRK staatliche Institutionen auf ein inklusives Bildungssystem, das behinderten Menschen einen gleichberechtigen und diskriminierungsfreien Zugang auch im Bereich der Berufsbildung ermöglicht (ebd.).

Um die Vorgaben der UN-BRK auch im Berufsbildungsbereich umzusetzen, muss es zu einer Abkehr vom separierende Förderschulsystem mit seinem fast automatischen Übergang in die Berufsbildungswerke und die WfbM kommen. Stattdessen wären inklusiv strukturierte und ausgerichtete Schulen in der Lage, eine individuelle Berufswegeplanung und betriebliche Praktika vorrangig auf dem regulären Arbeitsmarkt anzubieten (ebd.). So würde nicht nur den behinderten Schülerinnen und Schülern ein Einblick in den beruflichen Alltag ermöglicht. Auch potentielle Arbeitgeber könnten ihre Bedenken gegenüber behinderten Azubis und Beschäftigten abbauen und ihnen eine Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten.

Gleichzeitig könnten inklusive Schulen zur Erleichterung des Übergangs in Ausbildung und Beruf zum Initiator und Förderer von Netzwerkstrukturen werden, die Sozialleistungsträger, Unternehmen, Kammern, Gewerkschaften und öffentliche Stellen zusammenbringt, um einen inklusiven Berufsbildungsbereich zu entwickeln (ebd.). Damit würde auch der allgemeinen gesellschaftlichen Verpflichtung zur Umsetzung von Teilhabechancen Rechnung getragen.

Anforderungen an die Berufsbildung

Inklusion in der Ausbildung muss sich als Grundvoraussetzung daran orientieren, dass Berufsschulen/-kollegs, Unternehmen und Arbeitsplätze barrierefrei gestaltet sind, so dass sowohl der betriebliche als auch der schulische Teil der Ausbildung für behinderte Menschen zugänglich wird. Barrierefreie Gestaltung bezieht sich dabei nicht nur auf die Zugänglichkeit für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, sondern muss auch den besonderen Bedarfen von Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen gerecht werden. Sie muss sich Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ebenso öffnen, wie Menschen mit kognitiven Behinderungen. Den drei Leitideen der UN-BRK folgend soll die betriebliche Ausbildung der Regelfall werden. Dafür müssen Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche weiterentwickelt werden und mehr Ausbildungsberufe nach §42 HwO und §66 BBiG geschaffen werden: immer mit dem Ziel, nach der Ausbildung den Einstieg in den Beruf zu ermöglichen. Das Instrument der Einstiegsqualifikation muss auch für behinderte Jugendliche genutzt werden, die noch nicht als ausbildungsreif eingeschätzt werden. Gegebenenfalls muss dieses Instrument im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme flexibel gestaltet werden. Die unterstützte Ausbildung muss konsequent auch behinderten Menschen zur Verfügung stehen, wenn eine barrierefreie Gestaltung alleine nicht ausreicht, um eine duale Ausbildung zu ermöglichen.

Unternehmen, die behinderte Jugendliche ausbilden, müssen möglichst unbürokratisch durch Ausbildungszuschüsse bei der barrierefreien Gestaltung von Betriebsstätten und Einzelarbeitsplätzen finanziell unterstützt werden. Kleinere Unternehmen sollten bei der Ausbildung nach §42 HwO und §66 BBiG durch externe Anbieter bzw. Institutionen unterstützt werden. Anhand guter Beispiele müssen Berührungsängste und Vorurteile über die Leistungsfähigkeit behinderter Menschen bei Unternehmen abgebaut werden. Das könnte zum Beispiel als Aufgabe der Kammern vorgesehen werden (vgl. IHK Bonn/Rhein-Sieg 2015).

Den drei Leitideen der UN-BRK folgend soll die betriebliche Ausbildung der Regelfall werden. Dafür müssen Möglichkeiten der Nachteilsausgleiche weiterentwickelt werden und mehr Ausbildungsberufe nach §42 HwO und §66 BBiG geschaffen werden: immer mit dem Ziel, nach der Ausbildung den Einstieg in den Beruf zu ermöglichen.

 

Erst wenn die vorhandenen Möglichkeiten zur Ermöglichung einer dualen Ausbildung nicht oder noch nicht ausreichen, sollten Ausbildungen in Berufsbildungswerken (BBW) oder eine Qualifizierung von behinderten Menschen in WfbM in Betracht gezogen werden. Sowohl die Qualifizierung als auch die Ausbildung in BBW sollte sich an anerkannten Berufsausbildungen orientieren, um einen Übergang auf den regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen (vgl. Trenk-Hinterberger 2015).

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die bereits vorhandenen Möglichkeiten in der Berufsbildung konsequent auch behinderten Menschen zur Verfügung stehen müssen. Es muss dabei der Grundsatz „regulär vor exklusiv“ gelten. Diesem Grundsatz folgend geht es darum, Barrieren zu beseitigen, individuelle Unterstützungen zu ermöglichen und die Übergänge insbesondere zwischen WfbM und regulärem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Literatur

Boban, I./Hinz, A. (2003): Index für Inklusion. Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Degener, Theresia (2010): Die UN-Behindertenrechtskonvention. Grundlage für eine neue inklusive Menschenrechtstheorie. In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen 58 (2), S. 57–64.

Degener, Theresia (2015): Die UN-Behindertenrechtskonvention - ein neues Verständnis von Behinderung. In: Handbuch Behindertenrechtskonvention: Teilhabe als Menschenrecht - Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe. Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung, S. 55–74.

Hirschberg, Marianne; Papadopoulos, Christian (2016): “Reasonable Accommodation” and “Accessibility”. Human Rights Instruments Relating to Inclusion and Exclusion in the Labor Market. In: Societies 6 (1), S. 3. DOI: 10.3390/soc6010003.

IHK Bonn/Rhein-Sieg (Hg.) (2015): Beschäftigung behinderter Menschen – (k)eine Herausforderung? Wissenstransfer Inklusion der Kammern in Nordrhein-Westfalen. Gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bonn. Online verfügbar unter www.ihk-bonn.de, zuletzt geprüft am 06.07.2016.

Kronauer, M. (Hg.) (2010): Inklusion und Weiterbildung. Reflexionen zur gesellschaftlichen Teilhabe in der Gegenwart. Bielefeld

Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft (Hg.) (2012). Inklusion vor Ort. Der kommunale Index für Inklusion - ein Praxishandbuch. Berlin: Eigenverl. des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Pieper, M. & Mohammadi, J. H. (2014). Partizipation mehrfach diskriminierter Menschen am Arbeitsmarkt. Ableism und Rassismus – Barrieren des Zugangs. In G. Wansing & M. Westphal (Hg.), Behinderung und Migration. Inklusion, Diversität, Intersektionalität (S. 221-252). Wiesbaden: Springer VS.

Thielen, M. (2014). Behinderte Übergänge in die Arbeitswelt. Zur Bedeutung und pädagogischen Bearbeitung von Diversität im Alltag schulischer Berufsvorbereitung. In G. Wansing & M. Westphal (Hg.), Behinderung und Migration. Inklusion, Diversität, Intersektionalität (S. 203-220). Wiesbaden: Springer VS.

Trenk-Hinterberger, P. (2015). Arbeit, Beschäftigung und Ausbildung. In Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht - Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe (S. 105-117). Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006) [kurz: UN-BRK, C.P.] vom 13. Dezember 2006. Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung. In: BGBL Bundesgesetzblatt 2008 II, 1419-1457.

UPIAS (Union of the Physically Impaired Against Segregation) (1976). Fundamental principles of Disability. London: Eigenverlag.