Umgang und Führen eines Gabelstaplers
Zugrundeliegender Ausbildungsberuf
Fachkraft für Lagerlogistik
Fundstelle der Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1887 vom 28.07.2004
Berufsfeld
Lager / Handel
Entwickelt von
Hagsfelder Werkstätten und Wohngemeinschaften Karlsruhe gGmbH
Am Storrenacker 9-11
76139 Karlsruhe
Gemäß BAVBVO bestätigt am
31.08.2018
Gemäß BAVBVO bestätigt von
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Lammstraße 13-17
76133 Karlsruhe
Qualifizierungsziel
Die Teilnehmenden wenden maschinelle Fördermittel sowie Hilfsmittel vorschriftsmäßig, umweltschonend und kostensparend an. Sie beachten dabei die Gefahren, die beim Umgang damit für Ware und Mensch auftreten können. Sie beachten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Sie erwerben einen Gabelstaplerfahrausweis nach Betriebssicherheitsverordnung des BGV.
Gesamtvermittlungsdauer in Stunden
195
Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
Zu vermittelnder Inhalt | 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der / die Qualifizierte
- beherrscht die erlernten Gefahren- und Sicherheitsvorgaben und kann Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht die erlernten berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- kann die erlernten Verhaltensweisen bei Unfällen wiedergeben, beherrscht erlernte erste Maßnahmen und kann sie in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht die erlernten Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes; kann erlernte Verhaltensweisen bei Bränden wiedergeben, auf bekannte Situationen anwenden und beherrscht die erlernten Maßnahmen zur Brandbekämpfung.
|
---|
Zuordnung zur Ausbildungsordnung | §11 Nr. 3
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
|
---|
Zu vermittelnder Inhalt | 2. Umweltschutz
Der / die Qualifizierte
- kann erlernte mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen wiedergeben und in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht die erlernten Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
|
---|
Zuordnung zur Ausbildungsordnung | §11 Nr. 4
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
|
---|
Zu vermittelnder Inhalt | 3. Logistische Prozesse
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Handhabung von Gütern entsprechend ihrer Eigenschaften unter der Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Handhabung von Verpackung und Transport, wendet die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften an und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
|
---|
Zuordnung zur Ausbildungsordnung | §11 Nr. 6
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
|
---|
Zu vermittelnder Inhalt | 4. Einsatz von Arbeitsmitteln
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte beim Einsetzen der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Pflege der Arbeits- und Fördermittel und kann diese in bekannten Situationen anwenden; bekannte Schädigungen der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft werden kontrolliert und dies nach einem bekannten Vorgehen zur Beseitigung der Beeinträchtigung veranlasst.
|
---|
Zuordnung zur Ausbildungsordnung | §11 Nr. 7
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
d) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
|
---|
Zu vermittelnder Inhalt | 5. Be- und Entladen
Der / die Qualifizierte
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Entladung von Gütern und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
- beherrscht erlernte Arbeitsschritte bei der Zuleitung von Gütern zu dem Bestimmungsort und kann diese in bekannten Situationen anwenden.
|
---|
Zuordnung zur Ausbildungsordnung | §11 Nr. 8
b) Güter entladen
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
|
---|
Leistungsfeststellung
Arbeitsprobe, schriftlicher Test (Quiz-Befragung), Fachgespräch, Beobachtung und Beurteilung der Tätigkeiten mindestens zweimal während der Dauer der Vermittlung (mit Beurteilungsbogen)