23.02.2023 | Redaktion | Der Paritätische

Mindestlohn steigt stufenweise an

Einigung für pädagogisches Personal in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach SGB II und III

Die Gewerkschaften GEW und ver.di haben sich mit dem Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (BBB) auf deutliche Steigerungen beim Mindestlohn für pädagogisches Personal in der Weiterbildung nach dem SGB II und III geeinigt. Das Mindestentgelt steigt stufenweise von 17,87 Euro (Januar 2023) bis 20,24 Euro (Januar 2026). Die entsprechende Verordnung sieht eine Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen auch für pädagogisches Personal vor, das zwar nicht unmittelbar tarifgebunden ist, aber überwiegend mit Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III zu tun hat.

Jacob Lund/Adobe Stock

Das Mindestentgelt für pädagogische Mitarbeiter*innen in der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB II und III beträgt ab dem 1. Januar 2023 17,87 Euro, ab dem 1. Januar 2024 18,58 Euro, ab dem 1. Januar 2025 19,37 Euro und ab dem  1. Januar 2026 20,24 Euro (jeweils brutto) je Zeitstunde. Der Tarifvertrag regelt neben den Mindeststundenentgelten auch den jährlichen Urlaubsanspruch und sie enthält eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Die Mindeststundenentgelte sind zwingend an die in Vergabemaßnahmen nach dem SGB II und III eingesetzten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen. Das regelt die zeitgleich zum 1. Februar 2023 in Kraft gesetzte Vergabemindestentgeltverordnung.

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