29.09.2009

Der Deutsche Qualifikationsrahmen

Eine Chance zur Inklusion benachteiligter Jugendlicher?

von Christian Hampel

Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) stellt auch für benachteiligte und beeinträchtigte junge Menschen grundsätzlich eine Chance auf Teilhabe dar. Diese Chance kann jedoch allzu leicht verspielt werden: Wenn ihre erworbenen Kompetenzen nicht anerkannt und adäquat im DQR eingeordnet werden, drohen die Zielgruppen der Jugendsozialarbeit aus dem (Qualifikations-)Rahmen zu fallen.

Nach Aussagen des Arbeitskreises Deutscher Qualifikationsrahmen im "Diskussionsvorschlag Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen" vom Februar 2009 sollen Zugang und Teilnahme am lebenslangen Lernen "für alle - auch für benachteiligte und von Arbeitslosigkeit betroffene Menschen - gefördert und verbessert werden" (S. 3).

Der Deutsche Qualifikationsrahmen stellt eine bildungsbereichsübergreifende Matrix zur Einordnung von Qualifikationen dar, die im deutschen Bildungssystem (Schule, Hochschule, Berufsbildung) erworben werden können. Der DQR beschreibt dazu Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen auf acht Niveaustufen.

Bei der Entwicklung des DQR standen die Schul- und Hochschulzeugnisse sowie die Abschlüsse der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vordergrund der Betrachtung. Das Einstiegsniveau von im DQR abgebildeten Qualifikationen war in früheren Entwurfsfassungen beschrieben durch den Hauptschulabschluss oder die erworbene Ausbildungsreife. Was aber ist mit Förderschülern, mit Abgängern aus der Hauptschule ohne Abschluss und den vielen jungen Menschen im Übergangssystem?

Seit den ersten Entwurfsfassungen (2007) ist viel passiert. Der Hauptschulabschluss als Einstiegsqualifikation in den DQR taucht nicht mehr auf; die ursprünglich drei Kategorien zur Beschreibung der jeweiligen Niveaus sind auf vier erweitert; aus Fach-, Sozial- und Personalkompetenz sind jetzt Wissen, Fertigkeiten, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz geworden - und die Beschreibungen der erreichten Fähigkeiten wurden positiver formuliert: aus "auf einem geringen Anspruchsniveau" wurde "unter Anleitung".

Vorrang für formale Bildung - wo bleibt die Jugendsozialarbeit?

Nach wie vor ist aber der DQR beschränkt auf die Beschreibung und Zuordnung von Ergebnissen formalen Lernens, also von Bildungsprozessen, die mit Zertifikaten oder Zeugnissen bescheinigt werden. Trotzdem soll nach dem Willen der Verantwortlichen der DQR die Chance bieten, dem Prinzip näher zu kommen: "Wichtig ist, was jemand kann, und nicht, wo er es gelernt hat" (Diskussionsvorschlag, S. 5). Deswegen ist im Diskussionsvorschlag auch festgehalten, dass im DQR Ergebnisse des informellen Lernens berücksichtigt werden sollen. Die Einbeziehung non-formalen und informellen Lernens soll allerdings erst in einem späteren Schritt erfolgen.

Spätestens hier muss die berufsvorbereitende Bildung ins Spiel kommen, die für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf angeboten wird. Sie gehört zur non-formalen Bildung und wird deshalb - vorerst - im Rahmen des DQR nicht betrachtet. Das ist schwer nachzuvollziehen, denn etwa in den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die sich ohne weiteres in den Deutschen Qualifikationsrahmen eingliedern ließen.

Wenn nach dem Fachkonzept zur Verbesserung der beruflichen Handlungsfähigkeit Berufsorientierung, fachpraktische und fachtheoretische berufliche Grundfertigkeiten sowie betriebsorientierte Qualifizierung angeboten werden, dann passen diese Kompetenzen ohne weiteres unter "Einen ersten Einblick in einen Lern- oder Arbeitsbereich haben" (Kategorie Wissen, Niveau 1) oder "Über grundlegendes allgemeines Wissen und grundlegendes Fachwissen in einem Lern- oder Arbeitsbereich verfügen" (Kategorie Wissen, Niveau 2). Für die Kategorien Fertigkeiten und Kompetenzen ließe sich das entsprechend durchdeklinieren.

Keine IT-Qualifikationen in der Berufsvorbereitung?!

Seit Mai dieses Jahres wird exemplarisch in vier Bereichen die Zuordnung der jeweils erworbenen Qualifikationen zu den Niveaustufen erprobt (Metall/Elektro, Handel, Gesundheit, IT-Bereich). Bei der Beschreibung von Bildungsgängen in der Berufsvorbereitung, die aus der Domäne IT in den DQR eingeordnet werden sollen, ist das DQR-Büro schnell fertig: "Im IT-Bereich nicht vorhanden". Der langjährig in der beruflichen Bildung für benachteiligte Jugendliche tätige Pädagoge reibt sich die Augen und fragt sich, was denn seit über 20 Jahren in berufsvorbereitenden Maßnahmen vermittelt wird, wenn nicht IT-Qualifikationen.
Schon der Dienstblatt-Runderlass der BA 20/88 enthielt ein Konzept "Informationstechnische Bildung in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" zur Vermittlung praktischer und theoretischer Grundkenntnisse.´
Auch der Nachfolgeerlass 42/96 bezeichnete die praxisorientierte Hinführung zu Informations- und Kommunikationstechniken als Schlüsselqualifikation.
Nach dem aktuellen Fachkonzept für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird die Grundlagenqualifizierung IT- und Medienkompetenz im Rahmen einer eigenständigen Qualifizierungssequenz vermittelt (vgl. Fachkonzept, S. 19).

Es sind also durchaus in der Berufsvorbereitung (IT-)Qualifikationen vorhanden, die nach Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen beschrieben und bescheinigt und deshalb auch in einem Deutschen Qualifikationsrahmen abgebildet werden können.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind Teil des beruflichen Bildungswesens

Wenn der DQR die fachlichen und persönlichen Kompetenzen beschreiben will, die in der allgemeinen, der Hochschulbildung und in der Berufsbildung erworben werden, dann gehört die berufsvorbereitende Bildung dazu. Seit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Jahre 2003 gehört zur Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes auch die Berufsausbildungsvorbereitung. Sie dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung heranzuführen (§ 1 BBiG). Auch die Zielgruppen sind genau beschrieben: "lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt" (§ 68 Abs. 1 BBiG). 

Damit die Zielgruppen der Jugendsozialarbeit nicht aus dem (Qualifikations-)Rahmen fallen, müssen ihre erworbenen Kompetenzen anerkannt und an geeigneter Stelle im Deutschen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden. Sonst wäre der DQR unvollständig, die ohnehin benachteiligten jungen Menschen würden ein zweites Mal hintangestellt und eine gute Chance zur Inklusion wäre verspielt.